EIN ALLTÄGLICHER FALL
Polizeikontrolle
Sie befinden sich mit Ihrem Fahrzeug in einer fremden Stadt und fahren mit allgemeiner
Richtgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h. Plötzlich tritt ein Polizist auf die Fahrbahn und gebietet Ihnen durch Handzeichen "rechts ran" !
Der Beamte wirft Ihnen einen Geschwindigkeitsverstoss in einer "30 km/h-Zone" vor und fordert die Zahlung eines Verwarngeldes unter Hinweis auf das "eindeutige
Ergebnis" seines mit einem Lasermessgerät operierenden Kollegen. Der Beamte droht mit einer Anzeige, sollten Sie das erhobene Verwarngeld nicht sofort bezahlen.
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RICHTIGES VERHALTEN IST ENTSCHEIDEND
Es kommt darauf an, sich in derartigen Situationen von Anfang an überlegt und richtig zu verhalten. Lassen Sie sich nicht von der "Uniform" des
Polizeibeamten beeindrucken und räumen Sie nicht den angeblichen Verstoss freiwillig ein. Zahlen Sie grundsätzlich niemals den direkt vor Ort von
einem Polizeibeamten geforderten Buß- oder Verwarngeldbetrag.
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ANWALTLICHER RAT
Das Ordnungswidrigkeitenrecht wird durch eine differenzierte obergerichtliche
Rechtsprechung geprägt. Zudem gilt auch hier der im Strafrecht verankerte "Zweifelsgrundsatz" (in dubio pro reo - im Zweifel für den Angeklagten !), das heißt, nur
bei geführtem Nachweis der Tatbestandsverwirklichung einer gesetzlich geregelten Ordnungswidrigkeit kann das Gericht letztlich eine Verurteilung aussprechen.
Weiterhin ist das Ordnungswidrigkeitenrecht sehr strak formalisiert und die Ordnungsbehörden sind an eine Vielzahl von Formalien gebunden (z.B. der kurzen
Verjährung und Zustellverpflichtungen).
In der Praxis passieren hier behördenseits viele Formalfehler die dem Betroffenen
zu Gute kommen können.
Deshalb wahrt frühzeitiger anwaltlicher Rat eines im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwaltes Ihre Interessen.
Der Anwalt wird Sie u.a. darüber beraten
■ ob ein Bußgeldbescheid berechtigt ist, insbesondere fristgerecht und
ordnungemäß zugestellt worden ist,
■ ob und gegebenenfalls welche Möglichkeiten bestehen, gegen den
Bußgeldbescheid ein Rechtsmittel (Einspruch) zu führen um Sie z.B. vor
einem Fahrverbot zu schützen - bitte beachten Sie hierbei die grund-
sätzlich geltende 2-Wochenfrist,
■ unter welchen Voraussetzungen eine Verfahrenseinstellung gemäß
§ 47 OWiG in Betracht kommt,
■ ob Ihr "Punktestand" im Verkehrszentralregister ("Flensburger-
Kartei") entsprechende Maßnahmen erfordert.
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UND DIE KOSTEN ?
Richtig ist, dass eine anwaltliche Tätigkeit mit Kosten verbunden ist.
Bedenkt man aber, welche schwerwiegenden Folgen mit falschen Entscheidungen verbunden sein können (z.B.
berufsbedingte Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis), so gebietet es die wirtschaftliche Vernunft, frühzeitig eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu
nehmen.
Im Übrigen ist eine Rechtsschutzversicherung, die das Risiko „Verkehrs-
und Ordnungswidrigkeitenrecht” absichert, Ihr Geld wert. Gerade in diesem Rechtsbereich macht sich ein entsprechender Versicherungsschutz
bezahlt. Da
kann man als Betroffener schon sehr viel gelassener den Dingen entgegensehen, ´
da das Kostenrisiko voll abgesichert ist.
Eintrittspflichtig ist eine Rechtsschutzversicherung übrigens nicht nur für den Versicherungsnehmer (in der Regel Halter des Kraftfahrzeuges), unter
Umständen
tritt sie auch für den berechtigten Fahrzeugführer ein ( "Fahrzeug-Rechtschutz").
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DEZERNAT: RA Hunold - Fachanwalt für
Verkehrsrecht